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Verbotszeitraum für die Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln verschoben

Vom 15. November bis 14. Februar dürfen bestimmte Stickstoffdüngemittel außerhalb der Nitratgebiete und Problemgebiete auf Grünlandflächen nicht verwendet werden

Landkreis Lörrach. Im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten und Anbauverhältnisse verschiebt das Landratsamt Lörrach die Sperrfrist der Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff auf Grundlage der Düngeverordnung außerhalb der Nitratgebiete sowie der Problemgebiete der Wasserschutzgebiete um 14 Tage auf den Zeitraum 15. November 2022 bis 14. Februar 2023 für den Landkreis Lörrach. Die Verschiebung betrifft auch flüssigen Wirtschaftsdünger. Sie gilt ausschließlich für Grünland- und Dauergrünlandflächen und wird auf eine gesamte Stickstofffracht von 60 Kilo pro Hektar begrenzt. Ziel der Düngeverordnung ist es, durch Festlegung von Verbotszeiträumen zu verhindern, dass wesentliche Mengen an Nitratstickstoff außerhalb der Vegetationszeit im Boden frei werden und dadurch gegebenenfalls ins Grundwasser gelangen können.

Für die Verschiebung des Verbotszeitraums spricht aus fachlicher Sicht die relativ lange Vegetationszeit des Grünlands, verbunden mit einer ausreichenden Stickstoffaufnahme und Nutzbarkeit der Flächen bis in den Herbst hinein. Im Frühjahr ist die Verschiebung des Verbotstermins vom 1. auf den 14. Februar in der Regel für die Betriebe unproblematisch, da die häufig abschüssigen Grünlandflächen im Landkreis in der ersten Februarhälfte aufgrund Schnee, Frost oder Nässe ohnehin nicht gefahrlos bewirtschaftet werden können. Außerdem ist bei den bis Mitte Februar häufig vorherrschenden tiefen Temperaturen nur ein geringes Pflanzenwachstum und damit ein sehr geringer oder kein Nährstoffbedarf zu erwarten, was für die Verschiebung des Verbotszeitraumes auf den 14. Februar spricht.

Ungeachtet der Verschiebung des Verbotszeitraums sind die Bewirtschafter in jedem Vegetationsstadium angehalten – so die landwirtschaftliche Fachbehörde – die Regeln der guten fachlichen Praxis gemäß der Düngeverordnung einzuhalten.

Die Verschiebung des Verbotszeitraums auf Grünlandflächen gilt nicht in den Problemgebieten der Wasserschutzgebiete Efringen-Kirchen/Fischingen, Rümmingen, Schliengen sowie Grenzach-Wyhlen einschließlich dem dort nach dem Düngerecht definierten Nitratgebiet. Ebenfalls von dieser Regelung nicht betroffen ist die Ausbringung von Festmist oder Komposten. Bei diesen Düngemitteln ist der darin enthaltene Stickstoff überwiegend organisch gebunden und nicht unmittelbar auswaschbar.

Für Auskünfte stehen Rolf Hess und Jochen Winkler vom Fachbereich Landwirtschaft & Naturschutz telefonisch unter 07621/410-4440 und 07621/410-4442 sowie per Mail unter und zur Verfügung.

 

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