Änderungen am Grundbesitz – Hinweis zur Grundsteueränderungsanzeige
Meldung aus KandernWenn Sie Eigentümerin oder Eigentümer von Grundbesitz sind (z. B. Einfamilienhaus, Wohnung oder Grundstück) und sich daran Änderungen ergeben, sind Sie verpflichtet, beim Finanzamt eine sogenannte Grundsteueränderungsanzeige abzugeben. Eine gesonderte Aufforderung durch das Finanzamt erfolgt hierzu nicht.
1. In welchen Fällen ist eine Anzeige erforderlich?
Eine Anzeige muss grundsätzlich bis zum 31. März des Folgejahres abgegeben werden, wenn mindestens einer der folgenden Fälle eintritt:
Änderung des Grundsteuerwerts
Beispiel: Zu einem Grundstück wird eine Teilfläche hinzugekauft oder verkauft.
Beispiel: Der Entwicklungszustand eines Grundstücks ändert sich (z. B. von Bauerwartungsland zu Rohbauland oder baureifem Land).
Änderung der Vermögensart
Beispiel: Ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück wird in eine Baulandumlegung einbezogen.
Tatsachen, die zu einer erstmaligen Feststellung führen können
Beispiel: Ein Mehrfamilienhaus wird in Eigentumswohnungen aufgeteilt.
Beispiel: Ein Grundstück wird in mehrere neue Grundstücke geteilt.
Tatsachen, die zu einer Aufhebung des Grundsteuerwerts führen können
Beispiel: Mehrere Grundstücke werden zusammengelegt.
Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuermesszahlermäßigung
Beispiel: Ein Gebäude wird nicht mehr überwiegend zu Wohnzwecken genutzt.
Änderungen bei Steuerbefreiungen
Beispiel: Ein bisher steuerbefreites kirchlich genutztes Grundstück wird gewerblich genutzt, vermietet oder verkauft.
2. Wann ist keine Anzeige erforderlich?
Keine Grundsteueränderungsanzeige ist notwendig bei:
Eigentümerwechsel (dies erfolgt über andere Verfahren)
Änderungen von Bodenrichtwerten durch die Gutachterausschüsse
Neubau oder Abriss von Gebäuden sowie baulichen Veränderungen an bestehenden Gebäuden
3. Elektronische Abgabe der Anzeige
Die Grundsteueränderungsanzeige ist grundsätzlich elektronisch über das Portal „Mein ELSTER“ einzureichen. Dort steht das entsprechende Formular „Grundsteueränderungsanzeige“ zur Verfügung.
Wenn Sie bereits Ihre Grundsteuererklärung über „Mein ELSTER“ abgegeben haben, können Sie die vorhandenen Daten übernehmen, bei Bedarf anpassen und direkt digital an das Finanzamt übermitteln.