Corona-Regelungen seit 1. Oktober 2022
Seit dem 01. Oktober 2022 gelten neue Regelungen im Bezug auf das Coronavirus.
Aufgrund der Anpassung des Infektionsschutzgesetzes durch den Bund werden einzelne Maßnahmen nun einheitlich durch das Infektionsschutzgesetz geregelt.
Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-Maske)
- im öffentlichen Personnenahverkehr (ÖPNV)
- in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe
- für Personal (wenn tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht):
- im ÖPNV
- in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Psychotherapiepraxen, Praxen humanmedizinischer Heilberufe
- in Einrichtungen, Fahrzeugen und an Einsatzorten der Rettungsdienste
- in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Dialyseeinrichtungen, Eingliederungshilfeeinrichtungen und
ambulanten Pflegediensten
- in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes - im öffentlichen Personenfernverkehr
- für Patientinnen und Patienten/Besucherinnen und Besucher
- in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen
- in voll- oder teilstationären Einrichtungen zur Betreuung/Unterbrinung älterer, behinderter oder
pflegebedürftiger Menschen und vergleichbaren Einrichtungen
- Einrichtungen für ambulantes Operiere
- Dialyseeinrichtungen
- Tageskliniken
- in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Psychotherapiepraxen, Praxen humanmedizinischer Heilberufe
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes
- Rettungsdiensten
- in vergleichbaren ambulaten und stationären medizinischen Einrichtungen
Ausnahmen von der Maskenpflicht
- Kinder bis einschließlich 5 Jahre
- bei FFP2-Maskenpflicht in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs dürfen Kinder bis einschließlich 13 Jahre auch eine medizinische Maske tragen
- Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können (ärztlicher Nachweis notwendig)
- für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren sowie ihre Begleitpersonen
- sofern ein anderweitig mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist
Testpflicht
- für Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen
- für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und bei Dienstleistern, die vergleichbare Leistungen erbringen, während ihrer Tätigkeit
- Eingliederungshilfeeinrichtungen, ambulante Pflegedienste
- in sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung, in Schulkindergärten mit den entsprechenden Förderschwerpunkten, in sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit dem Bildungsgang geistige Entwicklung sowie in entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft
- Landeserstaufnahmeeinrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und -bewerbern sowie Geflüchteten etc.
- in Justizvollzugsanstalten etc.
Ausnahmen von der Testpflicht
- Kräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz im Einsatz
- Besuchende, Begleitpersonen oder andere Personen im Rahmen eines Notfalleinsatzes, eines Krankentransports oder zur Sterbebegleitung
- Personen, die die oben genannten Einrichtungen lediglich für einen unerheblichen Zeitraum ohne Kontakt zu den in der Einrichtung behandelten, betreuten oder gepflegten Personen betreten, sowie für Kinder bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres
Grundsätzlich wird weiterhin empfohlen:
- Abstand halten
- Hygieneregeln beachten
- Medizinische oder FFP2-Maske tragen
- Corona-Warn-App benutzen
- Regelmäßig lüften
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