Amtliche Bekanntmachungen
07/2025 • 21.01.2025
Öffentliche Bekanntmachung der Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans der VVG Kandern/Malsburg-Marzell
Erneute inhaltlich eingeschränkte formelle Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
06/2025 • 21.01.2025
Einladung zur Sitzung des Gemeinderates am 27.01.2025
05/2025 • 14.01.2025
Einladung zur Sitzung des Technischen Ausschusses am 23.01.2025
04/2025 • 14.01.2025
Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 23.02.2025
03/2025 • 07.01.2025
Einladung zur Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Kandern/Malsburg-Marzell am 15.01.2025
02/2025 • 07.01.2025
Beteiligungsbericht 2022
01/2025 • 07.01.2025
Feststellung der Jahresrechnung 2023 und der Jahresabschlüsse der Sonderrechnungen "Abwasserbeseitigung" und
"Wasserversorgung" 2023
Amtliche Bekanntmachungen aus dem Jahr 2024
39/2024 • 19.12.2024
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gemeinsamen Gutachterausschusses bei der Stadt Weil am Rhein (Gutachterausschussgebührensatzung)
38/2024 • 19.12.2024
Ausschreibung des Landkreises Lörrach nach dem Agrarstrukturverbesserungsgesetz
Ausschreibung
Nach dem Agrarstrukturverbesserungsgesetz ist über die Genehmigung zur Veräußerung nachstehenden Grundeigentums zu entscheiden:
Gemarkung: Wollbach, Gewann: Hintere Hirschmatt
Flst.Nr.: 9558, Fläche: 2621 m², Nutzung: Dauergrünland
Aufstockungsbedürftige Landwirte können ihr Interesse unter Angabe der Kaufpreisvorstellung dem Landratsamt Lörrach, Palmstraße 3, 79539 Lörrach bis zum 20.01.2025 schriftlich mitteilen.
Wenn Sie keinen Gemeinsamen Antrag stellen, fügen Sie Ihrem Angebot bitte Ihren aktuellen Bescheid der Berufsgenossenschaft bei, aus dem die von Ihnen bewirtschafteten Flächen hervorgehen. Bei Interesse senden Sie uns Ihr Angebot per Post oder per E-Mail an: . Bitte folgendes Aktenzeichen angeben: 8481.02 3130 GV-2024-0809.
Diese Ausschreibung finden Sie auch online unter https://www.loerrach- landkreis.de/Ausschreibung
37/2024 • 19.12.2024
Offene Verfahren nach Richtlinie 2014/24/EUVOB
Planerleistung: Objektplanung Gebäude Architektur LP 3-9
Stadt Kandern
Offenes Verfahren nach Richtlinie 2014/24/EUVOB
Bauherr: | Stadt Kandern |
Bauvorhaben: | Sanierung und Erweiterung Grundschule Tannenkirch |
Planerleistungen: | Objektplanung Gebäude Architektur LP 3–9 |
Ausführungszeit: | Mai 2025 bis September 2029 (4 Bauabschnitte) |
Eröffnungstermin: | Mittwoch, 22.01.2025 - 10:00 Uhr |
Nähere Infos: | www.kandern.de / https://www.subreport.de/E27699256 |
Simone Penner, Bürgermeisterin
Planerleistung: Fachplanung Tragwerk – LP 1-9
Stadt Kandern
Offenes Verfahren nach Richtlinie 2014/24/EUVOB
Bauherr: | Stadt Kandern |
Bauvorhaben: | Sanierung und Erweiterung Grundschule Tannenkirch |
Planerleistungen: | Fachplanung Tragwerk – LP 1-9 |
Ausführungszeit: | Mai 2025 bis September 2029 (4 Bauabschnitte) |
Eröffnungstermin: | Montag, 27.01.2025 - 09:00 Uhr |
Nähere Infos: | www.kandern.de / https://www.subreport.de/E35316848 |
Simone Penner, Bürgermeisterin
Planerleistung: Fachplanung HLS – LP 3-9
Stadt Kandern
Offenes Verfahren nach Richtlinie 2014/24/EUVOB
Bauherr: | Stadt Kandern |
Bauvorhaben: | Sanierung und Erweiterung Grundschule Tannenkirch |
Planerleistungen: | Fachplanung HLS – LP 3-9 |
Ausführungszeit: | Mai 2025 bis September 2029 (4 Bauabschnitte) |
Eröffnungstermin: | Montag, 27.01.2025 - 10:00 Uhr |
Nähere Infos: | www.kandern.de / https://www.subreport.de/E35211666 |
Simone Penner, Bürgermeisterin
Planerleistung: Fachplanung Elektro – LP 3-9
Stadt Kandern
Offenes Verfahren nach Richtlinie 2014/24/EUVOB
Bauherr: | Stadt Kandern |
Bauvorhaben: | Sanierung und Erweiterung Grundschule Tannenkirch |
Planerleistungen: | Fachplanung Elektro – LP 3-9 |
Ausführungszeit: | Mai 2025 bis September 2029 (4 Bauabschnitte) |
Eröffnungstermin: | Montag, 27.01.2025 - 11:00 Uhr |
Nähere Infos: | www.kandern.de / https://www.subreport.de/E97459247 |
Simone Penner, Bürgermeisterin
36/2024 • 12.12.2024
Einladung zur Sitzung des Gemeinderates am 16.12.2024
Einladung
zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderates
am Montag, 16. Dezember 2024 um 18:30 Uhr
in der Mensa der August-Macke-Schule
Tagesordnung
1. | Fragen der Zuhörer zu den Tagesordnungspunkten |
2. | Beratung und Beschlussfassung über die NEMO-Aktivitäten bzgl. Mobilstationen |
3. | Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans Bericht zur Formellen Beteiligung Beschlussempfehlung zur erneuten Veröffentlichung und zur erneuten Formellen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB |
4. | Jahresrechnung 2023 Stadt Kandern, Jahresabschluss 2023 der Sonderrechnungen Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung |
5. | Beteiligungsbericht für das Jahr 2022 |
6. | Beratung und Beschluss der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 |
7. | Beantragung Fachförderung Neubeschaffung Feuerwehrdrehleiter |
8. | Annahme Spende |
9. | Fragen der Zuhörer |
10. | Informationen und Anregungen |
Simone Penner
Bürgermeisterin
35/2024 • 05.12.2024
Einladung zur Sitzung des Ortschaftsrates Tannenkirch am 11.12.2024
Einladung
zu der öffentlichen Sitzung des Ortschaftsrates Tannenkirch
am Mittwoch, 11. Dezember 2024 um 20:00 Uhr
im Feuerwehrgeräteshaus in Tannenkirch
Tagesordnung
1. | Fragen der Bürgerinnen und Bürger zu den einzelnen Tagesordnungspunkten |
2. | Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans Bericht zur Formellen Beteiligung Beschlussempfehlung zur erneuten Veröffentlichung und zur erneuten Formellen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB |
3. | Antrag auf Baugenehmigung zur Umnutzung eines denkmalgeschützten Stalls zu Wohnzwecken; Überdachung eines Fahrsilos Flst. 18, Ettinger Straße, Gemarkung Tannenkirch |
4. | Verschiedenes / Informationen |
5. | Fragen der Ortschaftsräte, Fragen der Bürgerinnen und Bürger |
Birgit Ludin
Ortsvorsteherin
34/2024 • 05.12.2024
Einladung zur Sitzung des Ortschaftsrates Riedlingen am 11.12.2024
Einladung
zur öffentlichen Sitzung des Ortschaftsrates Riedlingen
am Mittwoch, 11. Dezember 2024 um 19:30 Uhr
im Rathaus in Riedlingen
Tagesordnung
1. | Fragen der Zuhörer zu den Tagesordnungspunkten |
2. | Antrag auf Baugenehmigung zur Umnutzung Hobbyraum im EG in Uhrenmanufaktur, Flst. 49, Gemarkung Riedlingen |
3. | Fragen der Zuhörer |
4. | Bekanntgaben und Verschiedenes |
Rolf Moritz
Ortsvorsteher
33/2024 • 05.12.2024
Einladung zur Sitzung des Ortschaftsrates Sitzenkirch am 10.12.2024
Einladung
zur öffentlichen Sitzung des Ortschaftsrates Sitzenkirch
am Dienstag, 10. Dezember 2024 um 20:00 Uhr
im Rathaus Sitzenkirch
Tagesordnung
1. | Fragen der Zuhörer zu den Tagesordnungspunkten |
2. | Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Carportanlage FlSt. 19 u. 21/2, Meiergarten 4 auf Gemarkung Sitzenkirch |
3. | Bekanntgaben und Verschiedenes |
4. | Fragen der Zuhörer |
Tobias Buss
Ortsvorsteher
32/2024 • 05.12.2024
Einladung zur Sitzung des Ortschaftsrates Wollbach am 10.12.2024
Einladung
zur öffentlichen Sitzung des Ortschaftsrates Wollbach
am Dienstag, 10. Dezember 2024 um 19:30 Uhr
im Sitzungssaal des Rathauses in Wollbach
Tagesordnung
1. | Fragen der Zuhörer zu den Tagesordnungspunkten |
2. | Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans Bericht zur Formellen Beteiligung Beschlussempfehlung zur erneuten Veröffentlichung und zur erneuten Formellen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB |
3. | Neujahrsempfang 2025 |
4. | Bekanntgaben und Verschiedenes |
5. | Fragen der Bürger |
Werner Brugger
Ortsvorsteher
31/2024 • 05.12.2024
Einladung zur Sitzung des Ortschaftsrates Feuerbach am 10.12.2024
Einladung
zur öffentlichen Sitzung des Ortschaftrsrates Feuerbach
am Dienstag, 10. Dezember 2024 um 19:30 Uhr
im Obergeschoss der Ortsverwaltung Feuerbach
Tagesordnung
1. | Fragen der Zuhörer zu den Tagesordnungspunkten |
2. | Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans Bericht zur Formellen Beteiligung Beschlussempfehlung zur erneuten Veröffentlichung und zur erneuten Formellen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB |
3. | Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage; Flst. 2526, Im Tal 26 auf Gemarkung Feuerbach |
4. | Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage; Flst. 2526, Im Tal 26 auf Gemarkung Feuerbach |
5. | Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport/Geräteraum; Flst. 2523, Im Tal auf Gemarkung Feuerbach |
6. | Informationen und Anfragen |
7. | Fragen der Bürger |
Dr. Björn Trupp
Ortsvorsteher
31/2024 • 05.12.2024
Einladung zur Sitzung des Technischen Ausschusses am 12.12.2024
Einladung
zur öffentlichen Sitzung des Technischen Ausschusses
am Donnerstag, 12. Dezember 2024 um 18:00 Uhr
in der Mensa der August-Macke-Schule
Tagesordnung
1. | Fragen der Zuhörer zu den Tagesordnungspunkten |
2. | ELR-Projekt Sanierung Rathaus Kandern - Weitere Vergaben (Teil 4) |
3. | Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans Bericht zur Formellen Beteiligung Beschlussempfehlung zur erneuten Veröffentlichung und zur erneuten Formellen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB |
4. | Antrag auf Baugenehmigung zur Umnutzung Hobbyraum im EG in Uhrenmanufaktur Flst. 49, Ortsstr. 13 auf Gemarkung Riedlingen |
5. | Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport/Geräteraum Flst. 2523, Im Tal auf Gemarkung Feuerbach |
6. | Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage Flst. 2531, Im Tal 16 auf Gemarkung Feuerbach |
7. | Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage Flst. 2526, Im Tal 26 auf Gemarkung Feuerbach |
8. | Antrag auf Baugenehmigung zur Anbringung von Werbeanlagen und Schildern Flst. 1289, Bahnhofstr. 32 auf Gemarkung Kandern |
9. | Antrag auf Unmutzung eines Altenpflegeheimes zu einem Schülerinternat mit 66 Betten und Neubau eines Fahrradschuppens Flst. 2351, 2352, An der Kander 2 auf Gemarkung Kandern |
10. | Antrag auf Baugenehmigung zur Anbringung eines Firmenschildes Flst. 158, Hauptstr. 8 / Blumenmühlgasse 2 auf Gemarkung Kandern |
11. | Antrag auf Baugenehmigung zur Umnutzung zur Schreinerei Flst. 1291/2, Im Käppele 19 auf Gemarkung Kandern |
12. | Antrag auf Baugenehmigung zur Umnutzung einer Meztgerei zum Tageskaffee Flst. 299/1, Waldeckstr. 49 auf Gemarkung Kandern |
13. | Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Carportanlage Flst. 19 u. 21/2, Meiergarten 4 auf Gemarkung Sitzenkirch |
14. | Antrag auf Baugenehmigung zur Umnutzung eines denkmalgeschützten Stalls zu Wohnzwecken; Überdachung eines Fahrsilos Flst. 18, Ettinger Straßeauf auf Gemarkung Tannenkirch |
15. | Fragen der Zuhörer |
16. | Informationen und Anregungen |
Simone Penner
Bürgermeisterin
30/2024 • 28.11.2024
Satzung der Stadt Kandern über die verlässliche Grundschulbetreuung und die flexibe Nachmittagsbetreuung an der Grundschule Kandern
Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 2 und 13 ff Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg, hat der Gemeinderat der Stadt Kandern am 18.11.2024 folgende Satzung über die Regelung der Grundschulbetreuung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Die Stadt Kandern bietet als freiwilliges Angebot für die Grundschüler der Grundschule Kandern bei ausreichender Beteiligung nachstehende Betreuungsformen an:
Verlässliche Grundschule
Verlängerte Kernzeitbetreuung (ohne Mittagessen)
Flexible Nachmittagsbetreuung (mit Mittagessen)
Die vorstehenden Betreuungsformen finden jeweils ab einer Mindestteilnehmerzahl von 10 Kindern statt.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz.
§ 2
Zweck der Grundschul- und Ferienbetreuung
Im Rahmen der Schulbetreuung und der Ferienbetreuung werden freizeitbezogene, spielerische und kreative Aktivitäten durch Betreuungskräfte angeboten. Es findet grundsätzlich kein Unterricht statt. Sofern es die Verhältnisse zulassen, kann den Schülern Gelegenheit gegeben werden, während der Betreuung ihre Hausaufgaben selbstständig und eigenverantwortlich zu erledigen; eine individuelle Hausaufgabenbetreuung erfolgt nicht. Es ist nicht Aufgabe der Betreuung, Unterrichtsausfall der Schule aufzufangen.
Aufgenommen werden Kinder, die die Grundschule Kandern besuchen und in Kandern oder umliegenden Ortsteilen wohnhaft sind. Auswärtige Kinder werden nur dann aufgenommen, wenn sie die Grundschule Kandern besuchen und noch frei Betreuungsplätze zur Verfügung stehen.
§ 3
Grundschulbetreuung
(1) Die Schulbetreuung beginnt mit dem ersten Unterrichtstag und endet mit dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres. Für Schüler der 1. Klasse beginnt die Betreuung am Tag der offiziellen Einschulung. Die Anmeldung zur Betreuung gilt in der Regel für das gesamte Schuljahr. Die Fortsetzung der Betreuung im darauffolgenden Schuljahr erfolgt automatisch, endet jedoch mit Beendigung der Grundschulzeit.
(2) Die Grundschulbetreuung erfolgt nur an Schultagen von Montag bis Freitag und in einem bestimmten Betreuungszeitrahmen. Die Betreuung kann grundsätzlich nur für beide Betreuungssegmente gebucht werden (vor und nach dem Unterricht).
Die Betreuung kann nur in den nachstehend angebotenen Formen gebucht werden.
Die Kernzeitbetreuung findet an Unterrichtstagen während der unterrichtsfreien Zeit, im Rahmen der verlässlichen Grundschule wie folgt statt:
1.1 Kernzeitbetreuung vor dem Unterricht von Montag bis Freitag jeweils von 7.00 Uhr bis 8.00 Uhr.
1.2 Kernzeitbetreuung nach dem Unterricht von Montag bis Freitag jeweils von 11.15 Uhr bis 13.00 Uhr.Die verlängerte Kernzeitbetreuung (ohne Mittagessen) findet an Unterrichtstagen während der unterrichtsfreien Zeit, im Rahmen der verlässlichen Grundschule, zusätzlich zu den unter Ziffer 1 genannten Zeiten, wie folgt statt:
2.1 Kernzeitbetreuung nach dem Unterricht von Montag bis Freitag jeweils von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr. Den Kindern ist ein Vesper mitzugeben.
Die Kernzeitbetreuung ist nur wochenweise buchbar.
Die flexible Nachmittagsbetreuung (mit Mittagessen) findet an Unterrichtstagen während der unterrichtsfreien Zeit statt. Die Betreuung wird Montag bis Donnerstag von 13.00 Uhr bis 16.30 Uhr und Freitag von 13.00 Uhr bis 15.30 Uhr angeboten.
3.1 Flexible Nachmittagsbetreuung an einem Nachmittag
3.2 Flexible Nachmittagsbetreuung an drei Nachmittagen
3.3 Flexible Nachmittagsbetreuung an fünf Nachmittagen
Bei Betreuung an einem oder drei Nachmittagen müssen die Wochentage festgelegt werden und sollen i. d. R. im Schuljahr nicht gewechselt werden.
(3) Die Kinder dürfen nicht vor Beginn der festgelegten Betreuungszeiten eintreffen und müssen pünktlich abgeholt werden bzw. nach Beendigung das Betreuungsangebot verlassen (Bring- und Abholzeit).
(4) In den Schulferien, an Feiertagen und an Tagen mit schulinterner Lehrerfortbildung bleibt die Grundschulbetreuung geschlossen.
Unterrichtsausfall und Freistunden werden nicht von den Betreuungskräften abgedeckt.
Die Ferienzeiten, Schließtage und Änderungen der Betreuungszeiten werden rechtzeitig von der Schule mittgeteilt. Angebotskürzungen oder -erweiterungen darüber hinaus, werden den betroffenen Sorgeberechtigten ebenfalls rechtzeitig mitgeteilt. Die Stadtverwaltung kann die Betreuung aus wichtigem Grund an einzelnen Tagen schließen (z.B. Erkrankung der Betreuungskräfte).
(5) Muss die Schule oder die Verlässliche Grundschule aus besonderem Anlass geschlossen bleiben, werden die Sorgeberechtigten schnellstmöglich informiert. Der Träger ist bemüht, die Schließung über einen längeren Zeitraum zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Einrichtung zur Vermeidung ansteckender Krankheiten (z.B. Epidemie, Pandemie, u.ä.) oder sonstiger nicht vorhersehbarer Krisen- und Notsituationen geschlossen werden muss.
§ 4
Anmeldung zur Grundschulbetreuung
(1) Die Anmeldung zur Schulbetreuung erfolgt schriftlich bis zum 30.04. eines Kalenderjahres bei der Stadtverwaltung. Zur Anmeldung wird das vorgegebene Anmeldeformular verwendet, dies ist von beiden Sorgeberechtigten zu unterschreiben.
In Einzelfällen kann die Anmeldung unterjährig eingereicht werden (z.B. Umzug nach Kandern).
Mit der Unterzeichnung des Anmeldeformulars durch den/die Sorgeberechtigten werden die satzungsgemäßen Bestimmungen zum Betreuungsangebot verbindlich anerkannt.
(2) Die Anmeldung ist vollständig auszufüllen, um bei der Platzvergabe berücksichtigt zu werden. Über die Aufnahme eines Kindes entscheidet die Stadtverwaltung aufgrund der vorliegenden Anmeldungen. Die Aufnahme erfolgt im Rahmen der verfügbaren Betreuungsplätze, diese können nach den örtlichen Verhältnissen begrenzt werden. Eine Aufnahme kann grundlegend nur erfolgen, wenn freie Plätze vorhanden sind und auch sonst keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Ist der Bedarf größer als das Angebot, wird die Zuteilung der verfügbaren Betreuungsplätze anhand der nachstehenden Vorgabekriterien erfolgen:
Beschäftigungsumfang der Eltern
Alleinerziehende
Geschwisterkinder
(3) Die Platzvergabe erfolgt bis zum 31.05. des laufenden Kalenderjahres nach Prüfung und Bewertung der eingereichten Anmeldeunterlagen. Die Platzvergabe erfolgt schriftlich durch eine Zu- oder Absage. Kinder die nicht aufgenommen werden können, werden auf die Warteliste gesetzt. Sollten wieder freie Plätze zur Verfügung stehen werden die Sorgeberechtigten darüber informiert. Die Warteliste wird anhand der in Absatz 2 genannten Kriterien geführt.
(4) Das Betreuungsangebot darf nur mit einer Platzzusage durch die Stadtverwaltung in Anspruch genommen werden. Es gibt grundsätzlich keine Ausnahmen, die eine kostenlose Betreuung begründet oder rechtfertigt. Eine Betreuung im Rahmen einer kurzfristigen und vorübergehenden Notsituation ist im Einzelfall mit dem Träger abzuklären.
§ 5
Um- und Abmeldung von der Grundschulbetreuung
(1) Eine Ummeldung der Betreuungsform ist bis zum 15. des laufenden Monats bei der Stadtverwaltung abzugeben. Die Betreuungsänderung gilt frühestens ab dem 1. des Folgemonats. Das Formular zur Ummeldung ist von den Sorgeberechtigten zu unterschreiben. Die Bestätigung der Ummeldung oder deren Ablehnung erfolgt schriftlich durch die Stadtverwaltung.
(2) Das Betreuungsangebot kann mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Die Abmeldung ist schriftlich bei der Stadtverwaltung einzureichen.
§ 6
Befristeter Ausschluss und Kündigung
(1) Kinder, die wiederholt oder nachhaltig den geordneten Ablauf des Betriebs des Betreuungsangebots stören, können nach vorheriger Abmahnung bei den Sorgeberechtigten vom Besuch des Betreuungsangebots ganz oder zeitweise ausgeschlossen werden.
(2) Ein befristeter Ausschluss aus der Betreuung kann aus nachstehenden Gründen erfolgen. Der Träger entscheidet, ob und wie lange ein Ausschluss erfolgt. Die Gebühren sind bei befristetem Ausschluss weiterhin zu entrichten.
Folgende Gründe können einen befristeten Ausschluss erwirken:
Wiederholtes und bewusstes Zerstören von Inventar
Überdurchschnittliches Störverhalten des Kindes
Weisungen des Betreuungspersonals werden nicht befolgt
Nichteinhaltung der Betreuungszeiten
Der Träger behält sich vor, den Betreuungsplatz zu kündigen, wenn nach dreifacher Abmahnung keine Verbesserung der Situation erfolgt.
(3) Sofern ein Kind der Betreuung länger als zwei Wochen zusammenhängend unentschuldigt fernbleibt, wird der Betreuungsplatz fristlos gekündigt und anderweitig vergeben.
(4) Sollten andere Kinder oder die Betreuungskräfte durch das Verhalten eines Kindes gefährdet werden, behält sich der Träger vor den Betreuungsplatz fristlos zu kündigen.
(5) Bei angemahnten Gebührenrückständen ab zwei Monaten durch den/die Gebührenschuldner ist die Stadt berechtigt, den zur Verfügung gestellten Platz zum nächsten Kalendermonat zu kündigen. Der Betreuungsplatz wird anderweitig vergeben.
(6) Eine Kündigung seitens des Trägers ist ebenfalls möglich, wenn erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen den Sorgeberechtigten und der Betreuungseinrichtung über das Betreuungsangebot und/oder eine dem Kind angemessene Betreuung trotz eines vom Träger anberaumten Einigungsgespräches nicht ausgeräumt werden können.
§ 8
Mittagessen
(1) Die Teilnahme am Mittagessen ist für die flexible Nachmittagsbetreuung verpflichtend und wird täglich frisch geliefert. Das Mittagessen wird kindgerecht zubereitet.
(2) Die Essensbestellung erfolgt über die Betreuungskräfte. Damit eine Verschwendung von Lebensmitteln vermieden werden kann, sind die Sorgeberechtigten angehalten, die Betreuungskräfte über eine Abwesenheit des Kindes zu informieren.
(3) In begründeten Einzelfällen kann die monatliche Zahlungspflicht bei einer Abwesenheit ab vier zusammenhängenden Wochen entfallen. Dies ist in jedem Fall von der Stadtverwaltung zu prüfen und schriftlich zu bestätigen.
§ 9
Gebühren
Für die Nutzung der Grundschulbetreuung werden zur teilweisen Deckung öffentlich-rechtliche Benutzungsgebühren erhoben.
Gebührenschuldner sind die anmeldenden Sorgeberechtigten. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Die Gebühren sind auch während der Schulferien, an schulfreien Tagen, während Krankheitstagen und sonstigen Freizeiten des Kindes zu entrichten. Diese sind ebenfalls ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Kind die Betreuung regelmäßig besucht. Bei Abmeldung sind die Gebühren bis zum Ende des laufenden Monats zu entrichten.
Die anfallenden Gebühren werden zum 5. eines Monats durch die Stadt Kandern abgebucht.
Gebühren für die Grundschulbetreuung
(1) Die Gebühren für die Grundschulbetreuung werden jeweils für einen Kalendermonat (Veranlagungszeitraum) erhoben. Liegt der Eintritt/Austritt im Laufe eines Monats, so ist die volle Gebühr für diesen Monat fällig.
(2) Die Gebührenschuld entsteht zu Beginn des Veranlagungszeitraums (siehe Abs. 1) für den der Betreuungsplatz belegt ist.
(3) Die Jahresgebühr für die Betreuung ist von September bis Juli des Schuljahres zu entrichten, gleichgültig ob die Betreuung im Erhebungszeitraum (Kalendermonat) tatsächlich besucht wurde. Die Betreuungsgebühr ist eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten und daher auch bei vorübergehender Schließung, sowie bei längerem Fehlen des Kindes zu entrichten. In Fällen des § 3 Abs. 5 wird von der Stadtverwaltung geprüft, ab wann und in welcher Höhe die Gebühren zu zahlen sind. Die Sorgeberechtigten werden rechtzeitig informiert.
(4) Für Kinder die zeitgleich die Betreuung besuchen gewährt die Stadt Kandern folgende Ermäßigungen auf die Betreuungsgebühr:
Für das zweite Kind 25% Ermäßigung
Für das dritte Kind 50% Ermäßigung
Ab dem vierten Kind 80% Ermäßigung
Gebühren für das Mittagessen
(1) Das Mittagessen wird mit einer monatlichen Pauschale abgerechnet. Die Gebühr für das Mittagessen berücksichtigt Schulferien, schulfreie Tage, Krankheitstage des Kindes und sonstige Freizeiten des Kindes.
Gebühren pro Monat:
Modul | Betreuungsgebühr | Mittagessen |
Kernzeitbetreuung | 42,00 € | - |
Verlängerte Kernzeitbetreuung | 60,00 € | - |
Flexible Nachmittagsbetreuung 1 Tag/Woche | 65,50 € | 14,00 € |
Flexible Nachmittagsbetreuung 3 Tage/Woche | 110,50 € | 42,00 € |
Flexible Nachmittagsbetreuung 5 Tage/Woche | 155,50 € | 70,00 € |
§ 10
Aufsichtspflicht
Die Aufsicht der Betreuungskräfte beginnt mit dem Eintreffen des Kindes in der Betreuungsgruppe und endet mit dem Verlassen der Betreuungsgruppe durch das Kind, spätestens mit dem für die Betreuungsgruppe oder für das jeweilige Kind festgelegte/n Betreuungsende. Der Weg zum und vom Betreuungsangebot fällt nicht unter die Aufsicht der Betreuungskräfte. Zu stundenplanmäßigen Unterrichtszeiten obliegt die Aufsichtspflicht der Schule. Die Betreuungskraft ist schriftlich darüber zu informieren, ob das Kind alleine nach Hause gehen darf. Soll das Kind von einer anderen als der erziehungsberechtigten Person abgeholt werden, ist die Betreuungskraft hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Für Kinder die sich ohne Abmeldung aus der Betreuung entfernen, wird keine Verantwortung übernommen.
§ 11
Regelung in Krankheitsfällen
Für die Regelungen in Krankheitsfällen ist das Infektionsschutzgesetz (ifSG) maßgeblich.
(1) Darf ein Kind wegen Krankheit die Schule nicht besuchen, ist auch der Besuch der Schulbetreuung nicht möglich. Leidet ein Kind oder ein Familienmitglied an einer ansteckenden Krankheit, muss die Betreuungskraft sofort unterrichtet werden. Der Besuch der Schulbetreuung ist in diesem Fall ebenfalls ausgeschlossen.
(2) Bevor das Kind nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit, auch in der Familie, die Betreuungsgruppe wieder besuchen darf, ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen.
(3) Kann ein Kind die Betreuung an angemeldeten Tagen krankheitsbedingt oder aus anderen Gründen nicht besuchen, ist dies der Betreuungskraft unverzüglich mitzuteilen.
§ 12
Medizinische Notfälle
Mit der Anmeldung zur Grundschulbetreuung stimmen die Sorgeberechtigten zu, dass für ihr Kind bei einem Notfall ärztliche Hilfe in die Einrichtung angefordert werden kann, bzw. ihr Kind bei einem Notfall zum nächsten Kinderarzt, notfalls jedem anderen Arzt oder per Rettungsdienst in das Krankenhaus gebracht werden kann. Die Betreuungskräfte sind über Allergien und Dauermedikation zu unterrichten. Die Betreuungskräfte sind nicht berechtigt Medikamente und/oder Sonnenschutz zu verabreichen.
Die Sorgeberechtigten werden umgehend von den Betreuungskräften informiert.
§ 13
Versicherungsschutz
(1) Die Betreuungskräfte sind während der vereinbarten Betreuungszeiten der Einrichtung für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich. Die Aufsichtspflicht beginnt mit dem Eintreffen der Kinder zum Beginn in der Einrichtung und endet je nach gebuchtem Modul mit dem Ende der Betreuungszeit. Der Weg zum und vom Betreuungsangebot fällt nicht unter die Aufsicht der Betreuungskräfte. Zu stundenplanmäßigen Unterrichtszeiten obliegt die Aufsichtspflicht der Schule. Bei schuldhaftem Verstoß eines Kindes gegen die Anweisung der Betreuungskräfte, sind diese von ihrer Verantwortung entbunden.
(2) Die betreuten Kinder sind gegen Unfall versichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Betreuungszeit und diesbezügliche gemeinsame Aktivitäten, sowie auf den direkten Weg zwischen Wohnort / Schule / Wohnort. Unfälle die auf dem Weg zur und von der Einrichtung passieren, sind von den Sorgeberechtigten unverzüglich zu melden.
(3) Die Stadt Kandern und die Betreuungskräfte übernehmen für den Verlust, die Beschädigung, die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Wertgegenstände der Kinder keine Haftung.
§ 14
Datenschutz
(1) Personenbezogene Angaben, die im Zusammenhang mit der Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes in der Einrichtung erhoben oder verwendet werden, unterliegen den Bestimmungen des Datenschutzes. Der Träger hat die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten.
(2) Eine Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb der Einrichtung/des Trägers ist nur zulässig, wenn eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis oder eine freiwillige schriftliche und zweckbestimmte Einwilligungserklärung der Personenberechtigten vorliegen.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Kandern, 19.11.2024
Simone Penner
Bürgermeisterin
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
29/2024 • 28.11.2024
8. Änderung der Kindergartensatzung für die städtischen Betreuungseinrichtungen der Stadt Kandern in Kandern und Wollbach
Aufgrund von § 4 Gemeindeordnung (GemO), § 6 Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) und §§ 13, 14 Kommunalabgabengesetz (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Kandern in seiner öffentlichen Sitzung am 18. November 2024 die 8. Änderung der Kindergartensatzung wie folgt beschlossen:
§ 1
Anpassung des § 6 Benutzungsgebühren (Elternbeitrag)
§ 6 Benutzungsgebühren (Elternbeitrag)
(1) Für den Besuch der Einrichtungen wird ein Elternbeitrag, gegebenenfalls zusätzlich ein Essensgeld erhoben. Der Beitrag ist in der jeweils festgesetzten Höhe von Beginn des Monats an zu entrichten, in dem das Kind in die jeweilige Einrichtung aufgenommen wird. Er ist jeweils bis zum 5. des laufenden Monats zu bezahlen.
Die monatliche Gebühr beträgt für:
Neue Gebührensätze ab 01. Januar 2025 | ||||
Gruppenform | Erstkind | Zweitkind | Drittkind | Viertkind ff. |
HT Kandern | 140,00 € | 109,00 € | 72,00 € | 24,00 € |
VÖ Kandern Kindervilla | 200,00 € | 156,00 € | 103,00 € | 34,00 € |
VÖ Kandern Forsthaus | 215,00 € | 167,00 € | 111,00 € | 37,00 € |
GT Kandern | 390,00 € | 304,00 € | 201,00 € | 67,00 € |
KK-VÖ Kandern | 510,00 € | 379,00 € | 256,00 € | 101,00 € |
KK-GT Kandern | 680,00 € | 505,00 € | 342,00 € | 135,00 € |
VÖ Wollbach | 185,00 € | 144,00 € | 96,00 € | 32,00 € |
GT Wollbach | 345,00 € | 269,00 € | 178,00 € | 59,00 € |
KK-VÖ Wollbach | 510,00 € | 379,00 € | 256,00 € | 101,00 € |
* Für die Betreuung von unter 3-jährigen Kindern wird ein Gebührenzuschlag von 75% erhoben.
Das Essensgeld wird nach den tatsächlich anfallenden Kosten erhoben. Es beträgt für
Kindergartenkinder über 3 Jahre 76 €
Krippenkinder unter 3 Jahre 38 €
Eine Änderung der Gebührenhöhe bleibt vorbehalten.
Den freien und kirchlichen Trägern, die in Kandern eine Kinderbetreuungseinrichtung betreiben wird empfohlen, entsprechende Gebühren zu erheben.
§ 2
Inkrafttreten
Die 8. Änderung der Kindergartensatzung für die städtischen Betreuungseinrichtungen der Stadt Kandern in Kandern und Wollbach tritt ab dem 01. Januar 2025 in Kraft.
Kandern, 19.11.2024
Simone Penner
Bürgermeisterin
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
28/2024 • 28.11.2024
Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Stadt Kandern am 18.11.2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Steuererhebung
Die Stadt Kandern erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg.
Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Stadt Kandern und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Stadt Kandern.
§ 2
Steuerhebesätze
Die Hebesätze werden festgesetzt
für die Grundsteuer
a) für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 570 v.H.,
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 240 v.H.,für die Gewerbesteuer auf 355 v.H.
der Steuermessbeträge.
§ 3
Geltungsdauer
Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2025.
§ 4
Grundsteuerkleinbeträge
Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg werden fällig
a) am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt;
b) am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 Euro nicht übersteigt.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Kandern, 18.11.2024
Simone Penner
Bürgermeisterin
Verfahrensfehler
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Kandern geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung der Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Kandern, 18.11.2024
Simone Penner,
Bürgermeisterin
27/2024 • 28.11.2024
Einladung zur Sitzung des Gemeinderates am 02.12.2024
Einladung
zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderates
am Montag, 02. Dezember 2024 um 19:30 Uhr
in der Mensa der August-Macke-Schule
Tagesordnung
1. | Fragen der Zuhörer zu den Tagesordnungspunkten |
2. | Beratung Haushaltsplanentwurf 2025 |
3. | Fragen der Zuhörer |
4. | Informationen und Anregungen |
Simone Penner
Bürgermeisterin
26/2024 • 14.11.2024
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gemeinsamen Gutachterausschusses bei der Stadt Weil am Rhein (Gutachterausschussgebührensatzung)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 2,11 und 12 des Kommunalabgabengesetz jeweils in der derzeitig gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Weil am Rhein am 24.09.2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gebührenpflicht
Die Stadt Weil am Rhein erhebt Gebühren für die Erstattung von Gutachten und Zusatzleistungen, die durch den Gemeinsamen Gutachterausschuss bei der Stadt Weil am Rhein und seiner Geschäftsstelle gemäß den § 192 ff BauGB erbracht werden, nach Maßgabe dieser Satzung.
Bei Leistungen für Gerichte werden die Gebühren entsprechend dem Justizvergütungs- und -Entschädigungsgesetz (JVEG) erhoben.
Für besondere Leistungen, soweit diese nicht in dieser Satzung ausdrücklich aufgeführt sind, werden Gebühren gemäß der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Weil am Rhein erhoben.
Soweit Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zu Grunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den genannten Gebühren noch die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe hinzu.
§ 2
Gebührenschuldner, Haftung
Gebührenschuldner ist, wer öffentliche Leistungen veranlasst oder in dessen Interesse diese vorgenommen wird.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Neben dem Gebührenschuldner haftet, wer die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschuss übernommen hat; dies gilt auch für denjenigen, der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
§ 3
Gebührenmaßstab für Wertgutachten
Die Gebühren werden nach dem ermittelten Verkehrswert oder dem Wert des grundstücksgleichen Rechts oder sonstiger Rechte oder dem Wert der baulichen oder sonstigen Anlagen erhoben.
Maßgebend ist der Verkehrswert nach Abschluss der Wertermittlung. Für Grundstücke, die ohne Verkehrswert ausgewiesen werden, ist der ermittelte Objektwert für die Gebührenbemessung maßgebend.Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt die wirtschaftliche Einheit, nicht das Grundstück im Sinn der Grundbuchordnung. Als Grundstücke gelten auch grundstücksgleiche Rechte (insbesondere Wohnungs-/Teileigentum, Erbbau-/Wohnrecht).
Grundstücke mit untergeordneten baulichen Anlagen (Gebäudewert bis 2.500 €) werden als unbebaut behandelt.
Liegen mehrere gleichwertige unbebaute oder land- und/oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke nebeneinander und bilden diese eine wirtschaftliche Einheit, so wird die Gebühr aus der Summe der Verkehrswerte aller Grundstücke berechnet.
Werden für ein Grundstück mehrere Einzelwerte festgelegt, so ermittelt sich die Gebühr aus der Summe dieser Einzelwerte.
Sind im Rahmen einer Wertermittlung besondere Rechte und Belastungen zu bewerten, so ergibt sich die Berechnungsgrundlage für die Gebühren aus der Summe des Wertes für das unbelastete Grundstück zuzüglich des Barwertes der Rechte.
Wertermittlungen mehrerer Eigentumswohnungen und/oder Teileigentums-Einheiten mit Lage auf einem Grundstück und/oder mehrere gleichartige Grundstücke gelten als eine Wertermittlung, sofern alle Objekte auftragsgemäß in einem Verkehrswertgutachten und zu einem Wertermittlungs-Stichtag zusammengefasst bewertet werden.
Sind Wertermittlungen für Sachen und/oder Rechte zu unterschiedlichen Stichtagen durchzuführen, so wird für jeden Stichtag eine Gebühr berechnet. Hierbei bildet der höchste Verkehrswert nach § 3 Absatz 1 die Grundlage für die volle Gebühr. Alle weiteren Verkehrswerte bilden mit jeweils 50 % ihres Wertes die Grundlage zur Ermittlung des jeweils zugeordneten Gebührenanteils.
Wird der Wert eines Miteigentumsanteils ermittelt, der nicht mit einem Teil- oder Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz verbunden ist, so wird die Gebühr anhand des Werts des Gesamtgrundstücks berechnet.
Bei Gutachten über die Ermittlung sanierungsbedingter Bodenwerterhöhungen nach § 154 Absatz 2 BauGB berechnet sich die Gebühr aus dem ermittelten Neuordnungswert des gesamten Grundstücks.
Bei Gutachten für ein Baulandumlegungsverfahren bildet der Wert der Verteilungsmasse die Bemessungsgrundlage für die Gebührenfestsetzung.
Sind in einem Gutachten besondere Wertminderungen (Freilegungskosten oder ähnliche) zu berücksichtigen, so ergibt sich die Berechnungsgrundlage der Gebühren aus der Summe des Wertes für das fiktiv unbebaute Grundstück zuzüglich des Barwertes der besonderen Wertminderung.
§ 4
Gebühren für Wertgutachten
Bei der Wertermittlung von Sachen und Rechten beträgt die Gebühr bei einem Wert von:
Wertgruppe | Grundgebühr | Zzgl. Wertzuschlag | Aus dem Betrag: |
Bis 25.000 € | 650 € |
| |
25.001 € bis 50.000 € | 1.437 € | 0,50 % | Über 25.000 € |
50.001 € bis 100.000 € | 1.918 € | 0,40 % | Über 50.000 € |
100.001 € bis 250.000 € | 2.211 € | 0,25 % | Über 100.000 € |
250.001 € bis 500.000 € | 3.121 € | 0,13 % | Über 250.000 € |
500.001 € bis 750.000 € | 4.162 € | 0,12 % | Über 500.000 € |
750.001 € bis 1.000.000 € | 4.666 € | 0,09 % | Über 750.000 € |
1.000.001 € bis 1.500.000 € | 5.008 € | 0,08 % | Über 1.000.000 € |
1.500.001 € bis 2.000.000 € | 5.423 € | 0,07 % | Über 1.500.000 € |
2.000.001 € bis 5.000.000 € | 5.788 € | 0,06 % | Über 2.000.000 € |
Über 5.000.000 € | 7.577 € | 0,04 % | Über 5.000.000 € |
Für die Erstattung von Gutachten nach § 5 Absatz 2 Bundeskleingartengesetz (BKleinGG) – die auf der Grundlage der Auswertung ortsüblicher Pachtverträge vorgenommen werden – beträgt die Gebühr 500 €.
In den Gebühren sind 2 Ausfertigung des Gutachtens für den Antragsteller und eine weitere Ausfertigung für den Eigentümer enthalten, sofern dieser nicht Antragsteller ist. Jede weitere Ausfertigung oder ein Auszug hieraus wird nach der Verwaltungs-Gebührensatzung der Stadt Weil am Rhein abgerechnet.
§ 5
Ermäßigte Gebühren
Wird dasselbe Grundstück, dasselbe Recht bzw. dieselbe Anlage innerhalb von 3 Jahren erneut bewertet, ohne dass sich die tatsächlichen, sonstigen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, ermäßigt sich die Gebühr der Folgebewertung um 30%.
Für Umrechnungen, Überprüfungen oder Fortschreibungen vorliegender Bewertungen ermittelt sich die Gebühr aus dem umgerechneten, überprüften oder fortgeschriebenen Wert - jedoch nur in der Höhe von 30 % der auf den aktualisierten Objektwert bezogenen Gebühr.
Bei Bewertungen mit geringem Aufwand insbesondere bei Kleinbauten, Garagen oder unbebauten Grundstücken oder Rechten an solchen Grundstücken oder überschlägige Berechnungen anhand Vergleichswerten oder sonstigen bewertungsrelevanten Bezugsdaten oder die Ausführung der Gutachten als Kurzgutachten oder als gutachterliche Stellungnahme, ermäßigt sich die Gebühr um 30 %.
§ 6
Erhöhte Gebühren, Beauftragung besonderer Leistungen
Bei außergewöhnlichem Aufwand, der auf Verlangen des Antragstellers entsteht, insbesondere die gesonderte Berücksichtigung von Entschädigungs-Parametern oder eine zusätzliche schriftliche Begründung oder zusätzliche Termine zur Besprechung der Bewertung oder die besondere Würdigung von Vergleichswerten oder eine über das Normalmaß hinausgehende Darlegung der angewandten Bewertungsmethoden, erhöht sich die Gebühr um 30 %.
Wird vom Antragsteller ein zusätzliches Wertermittlungsverfahren verlangt (zusätzliche Ermittlung des Sach-, Ertrags- oder Vergleichswertes), erhöht sich die Gebühr um 30 %.
Für zusätzlich beauftragte besondere Leistungen, die zur Erstellung von Grundlagedaten für die Bewertung einzuordnen sind (insbesondere die Erstellung einer örtlichen Aufnahme von Gebäuden/Gebäudeteilen oder die Erstellung eines Aufmaßes über bewertungsrelevante Flächen oder die Erarbeitung von Grundrissplänen oder Handskizzen oder deren Überprüfung, Korrektur sowie Ergänzung), erfolgt die Abrechnung des erbrachten zeitlichen Mehraufwandes nach § 8.
Werden auf Verlangen des Antragstellers mehrere Ortstermine durchgeführt, erfolgt die Abrechnung des zeitlich erbrachten Mehraufwandes nach § 8.
Liegen erschwerte Arbeitsbedingungen vor (insbesondere Schmutz, Sicherheit, zusätzliche Gefahrenabwehr), erhöht sich die Gebühr um 10 %.
Veranlasst der Antragsteller den Gemeinsamen Gutachterausschuss nach Abschluss und Festsetzung der Wertermittlung zur Erörterung einer Gegendarstellung der vorgelegten Bewertung – jedoch ohne Auswirkung auf die Wertaussage des Gutachtens hervorzubringen –, erfolgt die Abrechnung des zeitlich erbrachten Mehraufwandes nach § 8.
§ 7
Gebühren für Verwaltungsleistungen des Gemeinsamen Gutachterausschuss und seiner Geschäftsstelle
Verwaltungsleistungen werden mit folgenden Gebühren abgerechnet; die Abrechnung erfolgt nach Zeiteinheit (ZE) mit jeder angefangenen Viertelstunde.
Für Verwaltungsleistungen beträgt die Gebühr pro ZE: 16,89 €
Folgende Leistungen zählen darunter:
schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen aus der Kaufpreissammlung, über Bodenrichtwerte und Richtwertzonen
Auskünfte und Auszüge aus Bodenrichtwertkarten oder dem GIS.
§ 8
Gebühren für besondere Leistungen des Gemeinsamen Gutachterausschuss und seiner Geschäftsstelle
Besondere Leistungen werden mit folgenden Gebühren abgerechnet; die Abrechnung erfolgt nach Zeiteinheit (ZE) mit jeder angefangenen Viertelstunde.
Für besondere Leistungen beträgt die Gebühr pro ZE: 18,23 €
Folgende Leistungen zählen darunter:
schriftliche Auskünfte und Bescheinigungen
Vergleichsbewertungen für Eigentumswohnungen anhand der Kaufpreissammlung
Antragsprüfung/Bearbeitung für Gutachten.
§ 9
Änderung, Rücknahme eines Auftrages
Ändert der Antragsteller während der Bearbeitung des Gutachtens den Bewertungsauftrag (insbesondere die Änderung des Wertermittlungsstichtages/ Qualitätsstichtages oder Wertermittlungsgegenstandes oder des Bewertungsumfangs), so erfolgt die Gebührenabrechnung auf der Grundlage vom Objektwert, der nach der Änderung der Auftragsparameter ermittelt wurde.
Wird ein Antrag auf Erstellung eines Gutachtens zurückgenommen, bevor durch den Gutachterausschuss die Beschlussfassung und Festsetzung erfolgt ist, beträgt die Gebühr entsprechend dem Bearbeitungsstand bis zu 90% der vollen Gebühr einschließlich der Abrechnung zusätzlich beauftragter besonderer Leistungen gemäß § 6 Absatz 1 bis 6.
Erfolgt die Rücknahme des Antrags erst nach der Beschlussfassung und Festsetzung durch den Gutachterausschuss, wird die volle Gebühr einschließlich der Abrechnung zusätzlich beauftragter besonderer Leistungen gemäß § 6 Absatz 1 bis 6 erhoben.
Wird ein Antrag auf Erstattung eines Gutachtens durch den Gemeinsamen Gutachterausschuss im begründeten Fall abgelehnt, wird die Gebühr aus der Summe des bis zur Ablehnung entstandenen Bearbeitungsaufwands einschließlich getätigtem Auslagenersatz und der Bearbeitung zusätzlich beauftragter Leistungen gemäß § 6 Absatz 1 bis 6 ermittelt.
§ 10
Besondere Sachverständige und erhöhte Auslagen
Werden mit Zustimmung des Antragstellers besondere Sachverständige zur Wertermittlung hinzugezogen (insbesondere für Altlasten, Bauschäden oder bei Bewertungsfällen der Forst- und Landwirtschaft), so hat der Gebührenschuldner die hieraus entstehenden Auslagen zusätzlich zu den Gebühren nach dieser Satzung zu entrichten.
Soweit die sonstigen Auslagen das übliche Maß übersteigen, sind sie neben der Gebühr nach § 4 Absatz 1 zu ersetzen.
§ 11
Entstehung und Fälligkeit
Die Gebühr entsteht mit der Beendigung der Wertermittlung durch den Beschluss des Gutachterausschusses und wird von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses festgesetzt. In den Fällen der §§ 7, 8 und 9 entsteht die Gebühr mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung.
Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig.
§ 12
Inkrafttreten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Die Gebührensatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Satzung beantragt wurden, gilt die bisherige Gutachterausschussgebührensatzung der Stadt Weil am Rhein im Stand vom 19.12.1995 in der Fassung der Änderungssatzung vom 18.05.2010 und vom 22.11.2022 sowie die Verwaltungsgebührensatzung in der Fassung der Änderungssatzung vom 24.05.2011 und der Anpassung vom 20.12.2022.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung geschlechtsbezeichnender Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für alle Personen unabhängig ihres Geschlechts.
Weil am Rhein, 22.10.2022
Lorenz Wehrle
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes
oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
25/2024 • 14.11.2024
Einladung zur Sitzung des Gemeinderates am 18.11.2024
Einladung
zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderates
am Montag, 18. November 2024 um 19:00 Uhr
in der Mensa der August-Macke-Schule
Tagesordnung
1. | Fragen der Zuhörer zu den Tagesordnungspunkten |
2. | Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplan - Alternativenprüfung Wollbach Gewanne Tieracker, Bühl und Hintere Hofrütte im städtebaulichen, artenschutz- und umweltfachlichen Vergleich |
3. | ILE "Herz des Markgräflerlandes" - Bericht Regionalmanagement |
4. | ELR-Projekt Sanierung Rathaus Kandern - Weitere Vergaben |
5. | Förderantrag "Implementierung und Erweiterung eines Energiemanagements" |
6. | Abschluss eines Gestattungsvertrages zur Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge auf städtischen Grundstücken |
7. | Abschluss der kompletten Straßensanierungsarbeiten 2020 im Ortsteil Feuerbach, mit Sanierung verschiedener Straßenzüge im Zuge der Verlegung von Breitbandleerrohren und Stromversorgung - Nachfinanzierung der o.g. Maßnahmen im Bereich Tiefbau-, Straßenbau-, und Kabelverlegearbeiten |
8. | 8. Änderung der Kindergartensatzung § 6 "Benutzungsgebühr" (Elternbeitrag) |
9. | Betriebskostenabrechnung freier und kirchlicher Träger 2023 |
10. | Einführung Satzung Grundschulbetreuung und Anpassung der Gebühren |
11. | Durchführung eines kommunalen Flächenpoolings im potenziellen Windvorranggebiet 4 "Eichwald-Kreisberg" |
12. | Reaktivierung der Kandertalbahn zu einer S-Bahn |
13. | Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) |
14. | Jahresabschluss Stadtwald 2023 |
15. | Betriebsplanung Stadtwald 2025 |
16. | Änderung der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Erfüllung der Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbbandes (vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft) |
17. | Fragen der Zuhörer |
18. | Informationen und Anregungen |
Simone Penner
Bürgermeisterin
24/2024 • 07.11.2024
Einladung zur Sitzung des Technischen Ausschusses am 14.11.2024
Einladung
zur öffentlichen Sitzung des Technischen Ausschusses
am Donnerstag, 14. November 2024 um 18:00 Uhr
in der Mensa der August-Macke-Schule
Tagesordnung
1. | Fragen der Zuhörer zu den Tagesordnungspunkten |
2. | ELR-Projekt Sanierung Rathaus Kandern - Weitere Vergaben |
3. | Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplan
|
4. | Antrag auf Baugenehmigung Abbruch einer Scheune, Neubau Wohnhaus und Nutzungsänderung Scheune zu Wohnhaus Flst. 66/1, 68, 70, In der Neumatt 4 auf Gemarkung Sitzenkirch |
5. | Nutzungsänderung zur Physiotherapiepraxis Flst. Nr. 1300/1, Bahnhofstr. 19/4 u. Bahnhofstr. 19/3 auf Gemarkung Kandern |
6. | Fragen der Zuhörer |
7. | Informationen und Anregungen |
Simone Penner
Bürgermeisterin
23/2024 • 07.11.2024
Einladung zur Sitzung des Ortschaftsrates Holzen am 13.11.2024
Einladung
zur öffentlichen Sitzung des Ortschaftsrates Holzen
am Mittwoch, 13. November 2024 um 20:00 Uhr
im Rathaussaal Holzen
Tagesordnung
1. | Fragen der Zuhörer zu den Tagesordnungspunkten |
2. | Jahresabschluss Stadtwald 2023 |
3. | Betriebsplanung Stadtwald 2025 |
4. | Beratung des Haushaltsplans 2025 |
5. | Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzung) |
6. | Bekanntgaben und Verschiedenes |
7. | Fragen der Zuhörer |
Willi Weiß
Ortsvorsteher
22/2024 • 07.11.2024
Einladung zur Sitzung des Ortschaftsrates Riedlingen am 13.11.2024
Einladung
zur öffentlichen Sitzung des Ortschaftsrates Riedlingen
am Mittwoch, 13. November 2024 um 19:30 Uhr
im Rathaus in Riedlingen
Tagesordnung
1. | Fragen der Zuhörer zu den Tagesordnungspunkten |
2. | Jahresabschluss Stadtwald 2023 |
3. | Betriebsplanung Stadtwald 2025 |
4. | Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzung) |
5. | Beratung des Haushaltsplans 2025 |
6. | Fragen der Zuhörer |
7. | Bekanntgaben und Verschiedenes |
Rolf Moritz
Ortsvorsteher
21/2024 • 07.11.2024
Einladung zur Sitzung des Ortschaftsrates Tannenkirch am 12.11.2024
Einladung
zur öffentlichen Sitzung des Ortschaftsrates Tannenkirch
am Dienstag, 12. November 2024 um 20:00 Uhr
im Feuerwehrgerätehaus in Tannenkirch
Tagesordnung
1. | Fragen der Bürgerinnen und Bürger zu den einzelnen Tagesordnungspunkten |
2. | Haushaltsplan 2025 |
3. | Hebesatzsatzung Grund- und Gewerbesteuer |
4. | Jahresabschluss Stadtwald 2023 |
5. | Betriebsplanung Stadtwald 2025 |
6. | Verschiedenes / Informationen |
7. | Fragen der Ortschaftsräte, Fragen der Bürgerinnen und Bürger |
Birgit Ludin
Ortsvorsteherin
20/2024 • 07.11.2024
Einladung zur Sitzung des Ortschaftsrates Sitzenkirch am 12.11.2024
Einladung
zur öffentlichen Sitzung des Ortschaftsrates Sitzenkirch
am Dienstag, 12. November 2024 um 20:00 Uhr
im Rathaus Sitzenkirch
Tagesordnung
1. | Fragen der Zuhörer zu den Tagesordnungspunkten |
2. | Jahresabschluss Stadtwald 2023 |
3. | Betriebsplanung Stadtwald 2025 |
4. | Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) |
5. | Beratung des Haushaltsplans 2025 |
6. | Bekanntgaben und Verschiedenes |
7. | Fragen der Zuhörer |
Tobias Buss
Ortsvorsteher
19/2024 • 07.11.2024
Einladung zur Sitzung des Ortschaftsrates Wollbach am 12.11.2024
Einladung
zur öffentlichen Sitzung des Ortschaftsrates Wollbach
am Dienstag, 12. November 2024 um 19:30 Uhr
im Kandertalstüble in der Halle in Wollbach
Tagesordnung
1. | Fragen der Zuhörer zu den Tagesordnungspunkten |
2. | Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes - Alternativprüfung Wollbach: Gewanne Tieracker, Bühl und Hintere Hofrütte im städtebaulichen, artenschutz- und umweltfachlichen Vergleich |
3. | Jahresabschluss Stadtwald 2023 |
4. | Betriebsplanung Stadtwald 2025 |
5. | Beratung Haushaltsplanentwurf 2025 |
6. | Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) |
7. | Bekanntgaben und Verschiedenes |
8. | Fragen der Bürger |
Werner Brugger
Ortsvorsteher
18/2024 • 07.11.2024
Einladung zur Sitzung des Ortschaftsrates Feuerbach am 12.11.2024
Einladung
zur öffentlichen Sitzung des Ortschaftsrates Feuerbach
am Dienstag, 12. November 2024 um 19:30 Uhr
im Obergeschoss der Ortsverwaltung Feuerbach
Tagesordnung
1. | Fragen der Zuhörer zu den Tagesordnungspunkten |
2. | Beratung des Haushaltsplans 2025 |
3. | Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) |
4. | Jahresabschluss Stadtwald 2023 |
5. | Betriebsplanung Stadtwald 2025 |
6. | Informationen und Anfragen |
7. | Fragen der Bürger |
Dr. Björn Trupp
Ortsvorsteher
17/2024 • 31.10.2024
Inkrafttreten der 7. Änderung des Bebauungsplans „Papiermatt I“ („An der Kander“)
im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
Der Gemeinderat der Stadt Kandern hat am 21.10.2024 in öffentlicher Sitzung die 7. Änderung des Bebauungsplans „Papiermatt I“ („An der Kander“) gemäß § 10 BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbstständige Satzungen beschlossen. Der Bebauungsplan wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften ergibt sich aus der abgedruckten Planskizze, die im Folgenden dargestellt ist und entspricht dem Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 10.09.2024.
Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften „Papiermatt I“ („An der Kander“) treten mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften können einschließlich ihrer Begründung und Geräuschimmissionsprognose im Rathaus der Stadt Kandern, Waldeckstr. 39, 79400 Kandern während der Öffnungszeiten eingesehen werden; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben.
Sofern der Bebauungsplan auf private Regelwerke (DIN-Normen) verweist, werden diese zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Weiterhin kann der Bebauungsplan im Internet auf der Homepage der Stadt Kandern eingesehen werden (https://www.kandern.de/pläne-verfahren).
Es wird darauf hingewiesen, dass Verletzungen folgender Vorschriften nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Kandern unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht werden:
Verfahrens- und Formvorschriften nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB,
Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB,
Vorschriften des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB,
Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO BW) oder nach Rechtsvorschriften, die auf der GemO BW beruhen.
Darüber hinaus wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB und §44 Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche hingewiesen.
Kandern, 28.10.2024
Simone Penner
Bürgermeisterin
16/2024 • 31.10.2024
Einladung zur Sitzung des Verwaltungsausschusses am 04.11.2024
Einladung
zur öffentlichen Sitzung des Verwaltungsausschusses
am Montag, 4. November 2024 um 18:00 Uhr
in der Mensa der August-Macke-Schule in Kandern
Tagesordnung
1. | Fragen der Zuhörer zu den Tagesordnungspunkten |
2. | 8. Änderung der Kindergartensatzung § 6 "Benutzungsgebühr" (Elternbeitrag) |
3. | Einführung Satzung Grundschulbetreuung und Anpassung der Gebühren |
4. | Jahresabschluss Stadtwald 2023 |
5. | Betriebsplanung Stadtwald 2025 |
6. | Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) |
7. | Beratung Haushaltsplanentwurf 2025 |
8. | Fragen der Zuhörer |
9. | Informationen und Anregungen |
Simone Penner
Bürgermeisterin
15/2024 • 24.10.2024
5. Änderungssatzung über die Erhebung der Hundesteuer
5. Satzung
zur Änderung der Satzung
über die Erhebung der Hundesteuer in Kandern vom 11.11.1996
Der Gemeinderat der Stadt Kandern hat aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2, 5 a, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Baden-Württemberg am 21.10.2024 folgende Änderungssatzung beschlossen:
§ 1
§ 5 der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Kandern wird wie folgt geändert:
(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 108,-- €. Für das Halten eines Kampfhun- des gemäß Absatz 3 oder eines gefährlichen Hundes gemäß Absatz 6 beträgt der Steuersatz abweichend von Satz 1 das Siebenfache des Steuersatzes nach Satz 1. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.
(2) Hält ein Hundehalter im Stadtgebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Abs. 1, Satz 1, geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 216,-- €. Werden neben Kampfhunden noch andere Hunde gehalten, so gelten diese als „weitere Hunde“. Hierbei bleiben nach § 6 steuerfreie Hunde sowie Hunde in einem Zwinger (§ 7) außer Betracht.
(3) Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind Hunde, bei denen aufgrund rassenspezifischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.
Die Eigenschaft als Kampfhund wird aufgrund rassespezifischer Merkmale bei Hunden fol- genden Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit andern Hunden vermutet, so- lange für den einzelnen Hund nicht nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggres- sivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren hinweist („Wesenstest“): Ameri- can Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pit Bull Terrier, Bullmastiff, Mastino Napolitano, Fila Brasilieiro, Bordeaux-Dogge, Mastin Espano, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Mastiff und Tosa Inu.
(4) Die Zwingersteuer für Zwinger im Sinne von § 7 Abs. 1 beträgt das Dreifache des Steuersat- zes nach Abs. 1, Satz 1. Werden in dem Zwinger mehr als 5 Hunde gehalten, so erhöht sich die Steuer für jeweils bis zu fünf weiteren Hunden um die Zwingersteuer nach Satz 1.
(5) Die Zwingersteuer wird nur für die Zucht von rassereinen Hunden gewährt. Der Nachweis hierzu ist durch die Vorlage des Zuchtbuches einer als gemeinnützig im Sinne von § 52 AO anerkannten Hundezüchtervereinigung zu erbringen.
(6) Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind im Einzelfall
Hunde, die mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind,
Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah,
Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,
Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungs- gestik gebissen haben,
Hunde, die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen.
Die Feststellung der Gefährlichkeit erfolgt durch die zuständige Behörde.
(7) Bei der Berechnung der Hundesteuer nach Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 werden die Kampfhunde und gefährlichen Hunde mitgerechnet.
§ 2
§ 11 Absatz 6, Satz 1 der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Kandern wird wie folgt geändert:
Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke ausgehändigt.
§ 3
Diese 5. Änderungssatzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Kandern, 21.10.2024
Simone Penner
Bürgermeisterin
Verfahrensfehler
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Ge- mO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Kandern geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begrün- den soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Ge- nehmigung der Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Kandern, 21.10.2024
Simone Penner
Bürgermeisterin
14/2024 • 17.10.2024
Bekanntmachung Stromkonzessionsvertrag
Bekanntmachung nach § 46 Abs. 5 S. 2 EnWG
Die Stadt Kandern macht gem. § 46 Abs. 5 S. 2 EnWG öffentlich bekannt, dass mit der badenovaNETZE GmbH ein neuer Vertrag über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Elektrizitätsverteilernetz der allgemeinen Versorgung in den Ortsteilen Feuerbach, Holzen, Riedlingen, Sitzenkirch, Tannenkirch und Wollbach des Gemeindegebiets gehören (Stromkonzessionsvertrag), abgeschlossen wurde. Der Stromkonzessionsvertrag trat am 02.10.2024 in Kraft und hat eine Laufzeit von 20 Jahren.
Die Stadt hatte das Ende des bisherigen Stromkonzessionsvertrages sowie die beabsichtigte Neuvergabe im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und ein wettbewerbliches Konzessionsvergabeverfahren unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anforderungen, insbesondere der Grundsätze der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit, durchgeführt.
Im Konzessionsvergabeverfahren haben zwei Unternehmen entsprechende Angebote eingereicht. Die inhaltliche Bewertung der Angebote anhand der zuvor vom Gemeinderat beschlossenen und den Unternehmen mitgeteilten Auswahlkriterien kam zu dem Ergebnis, dass das Angebot der badenovaNETZE GmbH die in den Auswahlkriterien konkretisierten Anforderungen der Stadt an eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht, und an einen möglichst kommunalfreundlichen Konzessionsvertrag, insgesamt am besten erfüllt. Der Gemeinderat hat auf Grundlage der Angebotsauswertung mit Beschluss vom 21.10.2019 dem Abschluss des Stromkonzessionsvertrages mit der badenovaNETZE GmbH zugestimmt.
Anschließend geltend gemachte und nach Nichtabhilfe gerichtlich weiterverfolgte Rügen des unterlegenen Bieters gegen die Auswahlentscheidung der Stadt wurden vom Landgericht Mannheim als unbegründet beurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des unterlegenen Bieters hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 28.08.2024 rechtskräftig zurückgewiesen.
Die Kommunalaufsicht beim Landratsamt Lörrach hat mit Schreiben vom 17.09.2024 die Gesetzmäßigkeit des Gemeinderatsbeschlusses bestätigt.
13/2024 • 17.10.2024
Einladung zur Sitzung des Gemeinderates am 21.10.2024
Einladung
zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderates
am Montag, 21. Oktober 2024 um 19:00 Uhr
in der Mensa der August-Macke-Schule
Tagesordnung
1. | Fragen der Zuhörer zu den Tagesordnungspunkten |
2. | Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften "7. Änderung Papiermatt I - An der Kander" in Kandern Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB |
3. | Kommunales Energiemanagement der Stadt Kandern – Jahresbericht |
4. | Beratung und Beschlussfassung über die finanzielle Unterstützung des Projektes LeNa des DRK-Kreisverbandes Müllheim für 2024 |
5. | Zwischenbericht zur Haushaltssituation zum 30.09.2024 |
6. | Einbringung des Haushaltsplanentwurfs 2025 einschließlich der Wirtschaftspläne der Sonderrechnungen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung |
7. | 5. Änderung der Hundesteuersatzung |
8. | Annahme Spende |
9. | Fragen der Zuhörer |
10. | Informationen und Anregungen |
Simone Penner
Bürgermeisterin
12/2024 • 10.10.2024
Einladung zur Sitzung des Technischen Ausschusses am 17.10.2024
Einladung
zur öffentlichen Sitzung des Technischen Ausschusses
am Donnerstag, 17. Oktober 2024 um 18:00 Uhr
in der Mensa der August-Macke-Schule
Tagesordnung
1. | Fragen der Zuhörer zu den Tagesordnungspunkten |
2. | Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften "7. Änderung Papiermatt I - An der Kander" in Kandern Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB |
3. | Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung einer Rundbogenhalle als Unterstellplatz landwirtschaftlicher Geräte Flst. 9240 auf Gemarkung Wollbach |
4. | Antrag auf Baugenehmigung Abbruch einer Scheune, Neubau Wohnhaus und Nutzungsänderung Scheune zu Wohnhaus Flst. 66/1, 68, 70, In der Neumatt 4 auf Gemarkung Sitzenkirch |
5. | Fragen der Zuhörer |
6. | Informationen und Anregungen |
Simone Penner
Bürgermeisterin
12/2024 • 10.10.2024
Einladung zur Sitzung des Technischen Ausschusses am 17.10.2024
Einladung
zur öffentlichen Sitzung des Technischen Ausschusses
am Donnerstag, 17. Oktober 2024 um 18:00 Uhr
in der Mensa der August-Macke-Schule
Tagesordnung
1. | Fragen der Zuhörer zu den Tagesordnungspunkten |
2. | Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften "7. Änderung Papiermatt I - An der Kander" in Kandern Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB |
3. | Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung einer Rundbogenhalle als Unterstellplatz landwirtschaftlicher Geräte Flst. 9240 auf Gemarkung Wollbach |
4. | Antrag auf Baugenehmigung Abbruch einer Scheune, Neubau Wohnhaus und Nutzungsänderung Scheune zu Wohnhaus Flst. 66/1, 68, 70, In der Neumatt 4 auf Gemarkung Sitzenkirch |
5. | Fragen der Zuhörer |
6. | Informationen und Anregungen |
Simone Penner
Bürgermeisterin
10/2024 • 10.10.2024
Einladung zur Sitzung des Ortschaftsrats Riedlingen am 16.10.2024
Einladung
zur öffentlichen Sitzung des Ortschaftsrates Riedlingen
am Mittwoch, 16.10.2024 um 19:30 Uhr
im Rathaus in Riedlingen
Tagesordnung
1. | Fragen der Zuhörer zu den Tagesordnungspunkten |
2. | 5. Änderung der Hundesteuersatzung |
3. | Bekanntgaben und Verschiedenes |
Rolf Moritz
Ortsvorsteher
09/2024 • 10.10.2024
Einladung zur Sitzung des Ortschaftsrats Wollbach am 15.10.2024
Einladung
zur öffentlichen Sitzung des Ortschaftsrates Wollbach
am Dienstag, 15.10.2024 um 20:00 Uhr
im Sitzungssaal des Rathauses Wollbach
Tagesordnung
1. | Fragen der Bürger zu den Tagesordnungspunkten |
2. | Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung einer Rundbogenhalle als Unterstellplatz landwirtschaftlicher Geräte Flst. 9240 auf Gemarkung Wollbach |
3. | 5. Änderung der Hundesteuersatzung |
4. | Bekanntgabe und Verschiedenes |
5. | Fragen der Zuhörer |
Werner Brugger
Ortsvorsteher
08/2024 • 10.10.2024
Einladung zur Sitzung des Ortschaftsrats Sitzenkirch am 15.10.2024
Einladung
zur öffentlichen Sitzung des Ortschaftsrates Sitzenkirch
am Dienstag, 15.10.2024 um 20:00 Uhr
im Rathaus Sitzenkirch
Tagesordnung
1. | Fragen der Zuhörer zu den Tagesordnungspunkten |
2. | 5. Änderung der Hundesteuersatzung |
3. | Antrag auf Baugenehmigung Abbruch einer Scheune, Neubau Wohnhaus und Nutzungsänderung Scheune zu Wohnhaus Flst. 66/1, 68, 70, In der Neumatt 4 auf Gemarkung Sitzenkirch |
4. | Bekanntgabe und Verschiedenes |
5. | Fragen der Zuhörer |
Tobias Buss
Ortsvorsteher
07/2024 • 10.10.2024
Einladung zur Sitzung des Ortschaftsrats Holzen am 15.10.2024
Einladung
zur öffentlichen Sitzung des Ortschaftsrates Holzen
am Dienstag, 15.10.2024 um 20:00 Uhr
im Rathaussaal Holzen
Tagesordnung
1. | Fragen der Zuhörer zu den Tagesordnungspunkten |
2. | 5. Änderung der Hundesteuersatzung |
3. | Ehrungen |
4. | Bekanntgaben und Verschiedenes |
5. | Fragen der Zuhörer |
Willi Weiß
Ortsvorsteher
06/2024 • 10.10.2024
Einladung zur Sitzung des Ortschaftsrats Feuerbach am 15.10.2024
Einladung
zur öffentlichen Sitzung des Ortschaftsrates Feuerbach
am Dienstag, 15.10.2024 um 19:30 Uhr
im Obergeschoss der Ortsverwaltung Feuerbach
Tagesordnung
1. | Fragen der Zuhörer zu den Tagesordnungspunkten |
2. | 5. Änderung der Hundesteuersatzung |
3. | Informationen und Anfragen |
4. | Fragen der Bürger |
Dr. Björn Trupp
Ortsvorsteher
05/2024 • 02.10.2024
Einladung zur Sitzung des Verwaltungsausschusses am 07.10.2024
Einladung
zur öffentlichen Sitzung des Verwaltungsausschusses
am Montag, 7. Oktober 2024 um 18:00 Uhr
in der Mensa der August-Macke-Schule in Kandern
Tagesordnung
1. | Fragen der Zuhörer zu den Tagesordnungspunkten |
2. | 5. Änderung der Hundesteuersatzung |
3. | Fragen der Zuhörer |
4. | Informationen und Anregungen |
Simone Penner
Bürgermeisterin
04/2024 • 10.09.2024
Einladung zur Sitzung des Ortschaftsrates Wollbach am 17.09.2024
Einladung
zur öffentlichen Sitzung des Ortschaftsrates Wollbach
am Dienstag, den 17.09.2024 um 20.00 Uhr
im Sitzungssaal des Rathauses in Wollbach
Tagesordnung
1. | Fragen der Zuhörer zu den Tagesordnungspunkten |
2. | Verpflichtung wiedergewählter Ortschaftsrat |
3. | Jugendraum - aktuelles |
4. | Bürger-Aktion 2024 Beratung und Planung der Maßnahmen |
5. | Bekanntgaben und Verschiedenes |
6. | Fragen der Bürger |
Werner Brugger
Ortsvorsteher
03/2024 • 10.09.2024
Einladung zur Sitzung des Ortschaftsrates Sitzenkirch am 17.09.2024
Einladung
zur öffentlichen Sitzung des Ortschaftsrates Sitzenkirch
am Dienstag, 17. September 2024 um 20:30 Uhr
im Rathaus Sitzenkirch
Tagesordnung:
1. | Fragen der Zuhörer zu den Tagesordnungspunkten |
2. | Antrag auf Baugenehmigung Errichtung eines Gartenhauses Flst. 21/2, Meiergarten 4 auf Gemarkung Sitzenkirch |
3. | Bekanntgabe und Verschiedenes |
4. | Fragen der Zuhörer |
Tobias Buss
Ortsvorsteher
02/2024 • 10.09.2024
Einladung zur Sitzung des Technischen Ausschusses am 19.09.2024
Einladung
zur öffentlichen Sitzung des Technischen Ausschusses
am Donnerstag, 19. September 2024 um 18:00 Uhr
in der Mensa der August Macke-Schule, August-Macke-Str. 7
Tagesordnung
1. | Fragen der Zuhörer zu den Tagesordnungspunkten |
2. | Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau einer Doppelgarage Flst. 1256/1, Im Käppele 6 auf Gemarkung Kandern |
3. | Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung einer Betontankstelle / Betonmischanlage Flst. 740, Sitzenkircher Str. 2/4 auf Gemarkung Kandern |
4. | Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Gartenhauses Flst. 21/2, Meiergarten 4 auf Gemarkung Sitzenkirch |
5. | Stellungnahme der Gemeinde zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen dem Landratsamt Lörrach und den Antragstellern zum Aufstellen von Zäunen Flst. 1735; 1738; 1739; 1740; 1741; 1747; 1748; 1749; 1750; 1751 auf Gemarkung Kandern |
6. | Fragen der Zuhörer |
7. | Informationen und Anregungen |
Simone Penner
Bürgermeisterin
01/2024 • 05.09.2024
Einladung zur Ortschaftsratssitzung Feuerbach am 10.09.2024
Einladung
zur öffentlichen Sitzung des Ortschaftsrates Feuerbach
am Dienstag, 10. September 2024 um 19:30 Uhr
im Obergeschoss der Ortsverwaltung Feuerbach
Tagesordnung
1. | Fragen der Zuhörer zu den Tagesordnungspunkten |
2. | Beratung und Stellungnahme zum Anhörungentwurf für die Teilfortschreibung 3.1 Freifläche-Photovoltaik und 3.2 Windenergie des Regionalverband Hochrhein-Bodensee |
3. | Informationen und Anfragen |
4. | Fragen der Bürger |
Dr. Björn Trupp
Ortsvorsteher
Mit der Veröffentlichung der Bekanntmachungen über diese Homepage wurde zum 01.09.2024 gestartet. Vorhergehende Amtliche Bekanntmachungen sind daher nur über das Amtsblatt einzusehen.
Das offizielle Bekanntmachungsmedium der Stadt Kandern ist gemäß Satzung das Amtliche Mitteilungsblatt der Gemeinde. Sie können die vergangenen Amtsblattausgaben online unter www.myeblaettle.de einsehen.