Stadtverwaltung aktuell
Bodenrichtwerte
Der Gutachterausschuss hat in seiner Sitzung vom 11.08.2021 die Bodenrichtwerttabelle im Bereich Kandern beschlossen.
Beitrags-, Gebühren- und Steuersätze
Die Übersicht über die wesentlichen Beitrags-, Gebühren- und Steuersätze aus dem Haushaltsplan enthält u.a. die Grundsteuersätze, die Hundesteuerbeträge, die Kindergartengebühr, die Kosten für den Schwimmbadeintritt, die Wasserversorgungs- und Abwassergebühren sowie die Kosten im Bestattungswesen.
Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) - Wir lassen die Zukunft im Dorf!
Mit dem Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) bietet das Land Baden-Württemberg ein umfassendes Förderangebot für die Entwicklung ländlich geprägter Dörfer und Gemeinden.
Nähere Informationen erhalten Sie in unserem Bauverwaltungsamt unter Tel. 076 26 / 899 - 43.
Interessentenliste für Bauplätze
Sie sind auf der Suche nach einem Bauplatz in Kandern oder einem Ortsteil und möchten gerne informiert werden, sobald Bauplätze zur Verfügung stehen? Dann tragen Sie sich gerne in die Interessentenliste unter www.baupilot.com/kandern.
Das Bewerbungsverfahren für die Bauplätze im Baugebiet Mittelberg-Tal/Feuerbach ist abgeschlossen.
Klimaschutzpakt
3. Klimaschutzpakt des Landes Baden-Württemberg
Beitritt zur Initiative Motorradlärm
Die Stadt Kandern hat in der Gemeinderatssitzung vom 31.05.2021 beschlossen, der Initiative Motorradlärm vom Land Baden-Württemberg und den Kommunen beizutreten.
Gemeinsam mit rund 160 anderen Mitgliedern, davon 144 Städten und Gemeinden, fordern wir, dass alle bestehenden Handlungsmöglichkeiten ergirffen werden, um Motorradlärm wirkungsvoll zu reduzieren.

Information für Grundstücks - und Gebäudeeigentümer und Anwohner der Stadt Kandern zur vorsorglichen Überprüfung Ihrer privaten Rückstausicherung
Es kann im Rahmen der Kanalsanierung insbesondere bei starken Niederschlägen dazu kommen, dass die Abwasserkanäle in der Straße und auch die daran angeschlossenen Abflussleitungen auf Ihrem Grundstück, mehr oder weniger stark eingestaut werden.
In diesem Fall wird die satzungsgemäß von Ihnen geforderte Rückstausicherung (siehe § 20, Abwassersatzung vom 12.12.2015) zu Ihrem eigenen Schutz in Funktion treten, um eine Überflutung tiefliegender Gebäudeteile (z.B. Keller) zu verhindern.